Leitlinie 1: Recht auf Familie

Jeder Mensch hat das Recht eine Familie zu gründen. Jede Familie hat das Recht auf Unterstützung bei ihren Aufgaben, damit Kinder möglichst in ihrer Familie aufwachsen können.

Immer noch fällt es vielen schwer, erwachsene Menschen mit Lernschwierigkeiten in der Elternrolle zu sehen. Bei der häufig emotional aufgeladenen Diskussion wird teilweise außer Acht gelassen, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Familie zu gründen, dass Kinder das Recht haben, bei ihren Eltern aufzuwachsen, und dass bei Schwierigkeiten im Familienleben ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht. Im folgenden Text wird aus der Perspektive der Eltern und der Kinder die Rechtslage zum Recht auf Familie dargelegt. Dabei wird insbesondere Bezug auf die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (kurz: UN-BRK) und das Sozialgesetzbuch (kurz: SGB) genommen.

Während immer mehr Menschen mit Lernschwierigkeiten Familien gründen, wird die Diskussion, ob sie überhaupt Eltern werden sollten, kontrovers und emotional geführt. Schon 1992 wurde das Betreuungsrecht geändert und eine Neuregelung zur Sterilisation eingeführt. Dennoch sind Partnerschaft und Sexualität zum Teil bis heute tabuisiert. Insbesondere in Einrichtungen im Feld der Unterstützung für Menschen mit Behinderung sind diese zum Teil sogar real eingeschränkt. Immer noch fällt es vielen schwer, erwachsene Menschen mit Lernschwierigkeiten in der Elternrolle zu sehen.

Einerseits hat zumindest in der Fachwelt mittlerweile teilweise ein Umdenken stattgefunden. Es wird anerkannt, dass auch Eltern mit Lernschwierigkeiten ihren Elternaufgaben gerecht werden können. Andererseits wird bei der häufig emotional aufgeladenen Diskussion teilweise außer Acht gelassen, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Familie zu gründen, und dass bei Schwierigkeiten im Familienleben ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht. Damit gibt es einen gesellschaftlichen Auftrag, Bedingungen zu schaffen, in denen Eltern mit Lernschwierigkeiten und ihre Kinder zusammenleben können und die erforderliche Unterstützung erhalten.

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Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sichert zu, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht und Eltern und Kinder nicht getrennt werden dürfen, sofern das Wohl der Kinder nicht gefährdet ist. Versorgung und Erziehung ihrer Kinder selber wahrzunehmen, ist das Recht und zugleich die Pflicht der Eltern.

Darüber hinaus wird dieses Recht durch die Europäische Menschenrechtskonvention gestützt. In Artikel 8 ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festgehalten.

Auch mit der Anerkennung der Kinderrechtskonvention ist eine Verpflichtung verbunden sicherzustellen, dass Kinder bei ihren Eltern leben und von diesen erzogen werden, sofern das Wohl des Kindes gesichert ist. Diese Respektierung des Elternrechts ist in Artikel 5 formuliert.

Wie das Grundgesetz sichert auch Artikel 9 der Kinderrechtskonvention zu, dass Eltern und Kinder nicht getrennt werden dürfen, sofern das Kindeswohl gesichert ist.

Die im Folgenden benannten Gesetzestexte finden Sie gesammelt im PDF-Dokument am Ende dieses Textes

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Recht auf Erziehung

Mit der Entwicklung individualisierter und passgenauer Hilfen für Familien mit Eltern mit Lernschwierigkeiten wird allerdings nicht nur der gesellschaftliche Auftrag erfüllt, bürgerliche Grundrechte umzusetzen, sondern auch das Recht des Kindes auf Erziehung und Entwicklung.

In  Paragraf 1 SGB VIII ist das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit festgehalten sowie die Feststellung, dass die Erziehung das Recht der Eltern und vor allem die ihnen obliegende Pflicht ist. Der Staat hat über die Erfüllung der elterlichen Pflichten zu wachen.

Allen Eltern und Kindern wird beispielsweise durch Familienbildung, Erziehungsberatung oder Familienerholung Unterstützung bei der Erziehung in der Familie angeboten. Brauchen Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder Unterstützung und ist eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, haben sie ein Recht auf Hilfen zur Erziehung. Die Hilfen zur Erziehung nach Paragraf 27 folgende sind als Unterstützung der Eltern in ihrer Aufgabe ausgestaltet.

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Elternschaft von Menschen mit Lernschwierigkeiten vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention

Menschen mit Behinderungen stellen weltweit eine Bevölkerungsgruppe dar, die besonderen Risiken ausgesetzt ist, von der Verwirklichung gleichberechtigter voller und wirksamer Teilhabe ausgeschlossen zu werden. Dies bezieht sich auf alle Lebensbereiche und Lebensphasen und schließt damit auch die Möglichkeit in Partnerschaft und Familie zu leben ein.

Ihre Lebenslage ist vielfach geprägt durch Benachteiligungen im sozioökonomischen Status und der Gesundheit, durch geringe Bildungschancen und -erfolge, durch mangelnde Möglichkeiten politischer Einflussnahme, durch Erfahrungen sozialer Diskriminierung und Isolation sowie durch Behinderungen und Verhinderungen im Zugang zur Umwelt und zu Dienstleistungen. (Wansing 2012: Seite 96)

Viele Menschen mit Lernschwierigkeiten sind daneben noch überproportional häufig weiteren biografischen Belastungen ausgesetzt wie zum Beispiel Gewalt, Missbrauchserfahrungen und Aufwachsen im Heim (vergleiche Orthmann und Bless 2015).

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Zum Behinderungsbegriff

2006 wurde die UN-Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen (kurz: UN-BRK) verabschiedet. Diese wurde 2007 auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und trat 2009 in Kraft.

In der UN-BRK wird Behinderung folgendermaßen definiert:

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (UN-BRK, Artikel 1)

Dieses Verständnis von Behinderung ist aus der Behindertenselbsthilfebewegung entwickelt worden und hat mittlerweile Eingang in die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Es löst ein medizinisches Verständnis ab, welches Behinderung als individuelles Schicksal versteht und erkennt die soziale Komponente an, dass Behinderung ein soziales Konstrukt ist, welches in Wechselwirkung mit umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren entsteht. Erst die gesellschaftlichen Barrieren machen die Beeinträchtigung zu einer Behinderung. Durch die UN-BRK, in der noch einmal herausgestellt wird, dass prinzipiell alle Menschenrechte auch für behinderte Menschen Gültigkeit haben, wird damit ein menschenrechtliches Modell von Behinderung vertreten, indem die Menschenrechte bekräftigt und auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen bezogen werden (vergleiche Degener 2015).

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Gesellschaftliche Teilhabe

Grundsätzlich bedeutet Inklusion im Sinne der UN­-BRK, gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen in allen Lebensbereichen auf der Basis gleicher Rechte zu ermöglichen. Dies erfordert an erster Stelle, die Verschiedenheit von Menschen (Diversität) einschließlich ihrer unterschiedlichen körperlichen, kognitiven und seelischen Voraussetzungen als gleichwertig anzuerkennen, und überdies, gesellschaftliche Bedingungen, Maßstäbe und Standards so weiterzuentwickeln, dass sie der Vielfalt der Bevölkerung im Rahmen eines erweiterten »Normalitätsspektrums« gerecht werden können. (Wansing 2015: Seite 52)
In diesem Sinne bedeutet Teilhabe an der Gesellschaft, die eigene Lebensform frei zu wählen. Dazu gehört auch die Entscheidung für ein Familienleben. Mit der UN-BRK wird die individuelle Autonomie jedes Menschen anerkannt, einschließlich der Freiheit eigene Entscheidungen zu treffen sowie die Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung (vergleiche UN-BRK, Artikel 3).

In Artikel 23 der UN-BRK wird die Gleichberechtigung in Bezug auf das Familienleben und die Pflicht Barrieren und Diskriminierungen abzubauen differenziert dargestellt und bekräftigt.

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Inklusive Gestaltung des Gemeinwesens

Die UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, ihr Gemeinwesen inklusiv zu gestalten und allen Menschen Zugänge zu allen gesellschaftlichen Institutionen zu öffnen und Teilhabemöglichkeiten sicherzustellen. Dies bedeutet, dass die Aufgabe darin besteht, individuelle Hilfen für Menschen mit Lernschwierigkeiten so zu gestalten, dass sie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Ziel ist dabei, gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen und Ausgrenzung zu vermeiden. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Bundesregierung ein Gesetz geschaffen, welches die Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat. Konsequent umgesetzt sollten Hilfen deshalb durch reguläre Dienste und Einrichtungen erbracht werden. Die Unterstützung muss sich von Förderung in Sondereinrichtungen zu einer individuellen Alltagsbegleitung in Form von personenzentrierten Hilfen verlagern (vergleiche Rohrmann et al. 2014). Dies gilt auch für Unterstützung im Familienleben.

Nicht die Etablierung spezieller Angebote für diese Zielgruppe ist das Ziel, sondern die Öffnung und Anpassung bestehender allgemeiner Angebote bzw. die Entwicklung neuer Angebote, die dem Anspruch inklusiver individualisierter Hilfe gerecht werden. So können Diskriminierung und Stigmatisierung abgebaut und Inklusion erreicht werden.

Der Deutsche Verein fasst in diesem Sinne zusammen:

Für Eltern mit Beeinträchtigungen geht es darum, dass ihnen der Zugang zu Angeboten im Sozialraum ebenso ermöglicht wird, wie diese Eltern ohne Beeinträchtigungen offenstehen. Wichtig ist auch die diskriminierungsfreie Ausgestaltung aller Leistungen, damit Eltern mit Beeinträchtigungen so wenig wie möglich auf die Inanspruchnahme besonderer, behinderungsspezifischer Leistungen angewiesen sind. (Deutscher Verein 2014: Seite 10)

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Beteiligung und Mitgestaltung

Bei einer inklusiven Umgestaltung des Gemeinwesens müssen die Lebenslage, die Interessen und Bedürfnisse behinderter Menschen von vornherein Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund ist deren aktive Mitwirkung (Partizipation) an der Umgestaltung, auch im Hinblick auf politische Entscheidungs- und Planungsprozesse notwendig (vergleiche Wansing 2015).

Gleichberechtigte Partizipation (…) erfordert zum einen geeignete Rahmenbedingungen der Information, Kommunikation und politischen Durchsetzung und zum anderen Wissens- und Handlungskompetenzen, die es über Bildung zu vermitteln gilt. (Wansing 2012: Seite 101)

Für die Begleitete Elternschaft bedeutet dies, dass Eltern in die Entwicklung ihrer individuellen Unterstützung einbezogen werden und ihre Interessen, Wünsche und Bedürfnisse Berücksichtigung finden müssen. Planungsvorgabe in der Arbeit mit Eltern mit Lernschwierigkeiten ist, dass die gleichen Prinzipien gelten sollen, die für andere Eltern in schwierigen Situationen in der Regel die Unterstützungsformen bestimmen. Andererseits ist die besondere Lebenssituation der Betroffenen zu berücksichtigen. Gleichzeitig muss durch die Ausgestaltung der gemeinsamen Planung sichergestellt werden, dass die Eltern auch die tatsächliche Möglichkeit der Mitgestaltung haben wie etwa Zugang zu Informationen oder leicht verständlicher Sprache.

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Kinderschutz

Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz spielt im vorbeugenden Kinderschutz eine wichtige Rolle. Es schließt durch verschiedene Regelungen Lücken in der Prävention von Kindeswohlgefährdungen. Berufsgeheimnisträger*innen wie Ärzt*innen ist es danach zum Beispiel möglich, unter bestimmten Bedingungen Informationen an das Jugendamt zu übermitteln. Bei Umzug einer Familie, die bereits vom Jugendamt betreut wird, werden Informationen an das neu zuständige Jugendamt weitergegeben.

Das Gesetz stärkt den Ausbau „Früher Hilfen“. Dies sind verschiedene Angebote, die sich an werdende Eltern ab Beginn der Schwangerschaft und insbesondere an Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren richten. Ziel ist es, von Anfang an gute Startchancen und ein gesundes Aufwachsen für jedes Kind zu gewährleisten. Die Bundesstiftung Frühe Hilfen unterstützt die Zusammenarbeit von in den Frühen Hilfen Tätigen in Kooperationsnetzwerken.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere im Paragraf 8a ein Schutzauftrag ausgeführt. Hier wird die Verpflichtung des Jugendamts ausformuliert bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls das Gefährdungsrisiko unter Einbeziehung der Eltern und des Kindes beziehungsweise Jugendlichen abzuschätzen und gegebenenfalls Hilfen anzubieten.

Lässt sich eine Kindeswohlgefährdung auf andere Art und Weise nicht abwenden, greift der Paragraf 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist beschrieben, dass bei Gefährdung des geistigen, körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes das Familiengericht die Pflicht hat Maßnahmen zu treffen, die die Gefahr abwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem, die Eltern zu verpflichten, öffentliche Hilfen, etwas Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, in Anspruch zu nehmen, bis hin zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge.

Damit ist zum einen sichergestellt, dass den Familien beziehungsweise den Eltern und den Kindern alle erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt werden und andererseits Maßnahmen eingesetzt werden können, die bei Gefährdung des geistigen, körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes greifen. In letzter Konsequenz kann dies eine Trennung von Eltern und Kindern und die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim bedeuten.

Dabei findet der Grundsatz aus Paragraf 1666a BGB Berücksichtigung, dass eine Trennung nur erfolgen darf, wenn eine Abwendung der Gefährdung des Kindes beziehungsweise Jugendlichen nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden konnte.

Die Fachkräfte in der Begleiteten Elternschaft haben vor diesem Hintergrund die Aufgabe, auf der einen Seite erforderliche Unterstützung zu leisten und auf der anderen Seite das Wohl des Kindes im Blick zu behalten und gegebenenfalls  die Einleitung von erforderlichen Kinderschutzmaßnahmen anzuregen.

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Diskussion des Begriffs Kindeswohl

Eine Schwierigkeit ist in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffs Kindeswohl, der ein unbestimmter Rechtsbegriff ist.

Eine positive Bestimmung dessen, was Kindeswohl ist, lässt sich praktisch nicht vornehmen, weil das, was als gut für Kinder gilt, was also ihrem Wohl entspricht, nicht allgemeingültig bestimmbar ist, sondern immer in Abhängigkeit von den jeweiligen Menschenbildern und Erziehungsvorstellungen definiert wird. (Schone 2018: Seite 32)

Für viele Fachkräfte bedeutet dieser Kinderschutzauftrag eine erhebliche Belastung. Sie fühlen sich unter Druck, Situationen „richtig“ zu beurteilen, und stehen vor dem beschriebenen Dilemma zu entscheiden, was dem Wohl des Kindes entspricht.

Im Zusammenhang mit der Elternschaft von Menschen mit Lernschwierigkeiten steht immer wieder die Frage im Raum, ob Eltern, die selber Unterstützungsbedarf haben, ihre Kinder überhaupt angemessen fördern können. In einem Verfahren ist dazu vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm 2013 gerichtlich festgestellt worden, dass Kinder keinen Anspruch auf „Idealeltern“ haben. Das staatliche Handeln darf sich nur auf die Abwehr von tatsächlichen Gefahren beschränken.

Im Rahmen der Paragrafen 1666, 1666a BGB (Link http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html) ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. (OLG Hamm 2013)

Schone stellt die These auf, dass die gesellschaftliche Aufwertung des Kinderschutzes und die gesellschaftliche Kinderschutzdebatte als negativer Nebeneffekt zu vorrangig restriktiven Maßnahmen und Kontrollerwartungen, -aktivitäten und -ängsten führt. Der Versuch im Bundeskinderschutzgesetz den Begriff Kinderschutz weit auszulegen,

trägt dazu bei, dass der Rettungsgedanke auch alle allgemein fördernden und unterstützenden Angebote durchzieht, um nicht zu sagen, sie mit Kontrollerwartungen (der Politik), Kontrollaktivitäten (der verschiedenen in Netzwerken zusammengeschlossenen professionellen Akteure) und Kontrollängsten (der betroffenen Familien) kontaminiert. (Schone 2018: Seite 42)

Eltern mit Lernschwierigkeiten stehen gesellschaftlich unter starker Beobachtung. Aus diesem Grund sind sie der beschriebenen Problematik besonders ausgesetzt. Immer noch wird die Beeinträchtigung der Eltern per se als Risiko für die Kinder bewertet. Die Beeinträchtigung ist aber nur ein Aspekt unter vielen Risikofaktoren (Armut, Bildungsbenachteiligung, soziale Isolation, gegebenenfalls disharmonische Familienbeziehungen), denen auch andere Kinder ausgesetzt sind.

Kindeswohlgefährdungen in Familien mit Eltern mit Lernschwierigkeiten treten im überwiegenden Fall durch Vernachlässigung aus Unwissenheit und Überforderung auf, wenn passende Unterstützungsangebote fehlen. Diesem elterlichen Versagen kann mit entsprechender Unterstützung begegnet und die Gefährdungssituation beseitigt werden.

Selbstverständlich müssen Kinder vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Die Risikoeinschätzung sollte aber in dem Bewusstsein für die Gefahr der Diskriminierung der Familien mit Eltern mit Lernschwierigkeiten und der Gefahr der „Erosion“ (Schone 2018: Seite 42) des Kinderschutzbegriffs durchgeführt werden.

PDF Anhang_Gesetzestexte Recht auf Familie

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Literaturangaben

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2011)

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Online verfügbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a729-un-konvention.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt geprüft am 11.02.2019

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2014)

Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine praxisgerechte Unterstützung von Eltern mit Beeinträchtigungen und deren Kinder

Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) (2013)

Beschluss vom 12.07.2013. Online verfügbar unter: https://openjur.de/u/640768.html, zuletzt geprüft am 11.02.2019

Orthmann Bless, Chevalley, Hellfritz (2015)

Zur Entwicklung von Kindern intellektuell beeinträchtigter Eltern – Internationaler Forschungsstand, Zeitschrift für Heilpädagogik 66; Jahrgang 2015 (8), Seite 364

Rohrmann, Albrecht; Schädler, Johannes; Kempf, Matthias; Konieczny, Eva; Windisch, Marcus (2014)

Inklusive Gemeinwesen Planen. Eine Arbeitshilfe. Düsseldorf: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Schone, Reinhold (2018)

Kinderschutz als Trendbegriff. Zur Erosion eines Leitbegriffs in der Jugendhilfe. In: Böwer, Michael; Kotthaus, Jochem (Herausgeber): Praxisbuch Kinderschutz. Weinheim Basel: Beltz Juventa

Wansing, Gudrun (2012)

Der Inklusionsbegriff in der Behindertenrechtskonvention. In: Welke, Antje (Herausgeber): UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen. Berlin: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

Wansing, Gudrun (2015)

Was bedeutet Inklusion? Annäherungen an einen vielschichtigen Begriff. In: Degener, Theresia; Diehl, Elke (Herausgeber): Handbuch Behindertenrechtskonvention

Bundeszentrale für Politische Bildung

Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe. Bonn