Leitlinie 9: Finanzierung und Verfahrensabläufe

Die Kostenträger begleiten aktiv die Eltern und Kinder im Prozess zu einer Unterstützungsleistung und während des Unterstützungsverlaufs. Diese aktive Begleitung kann bis zur Verselbständigung bzw. bis zur Ablösung der Jugendlichen aus dem Elternhaus andauern.

Thema dieser Leitlinie sind die rechtlichen Grundlagen der Finanzierung Begleiteter Elternschaft sowie die Aufgaben der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe. Außerdem werden die „Arbeitshilfe Begleitete Elternschaft und die „Handlungsempfehlungen für Jugendämter und Landschaftsverbände“, die unter dem Menüpunkt „Arbeitsmaterialien“ verfügbar sind, vorgestellt.

Rechtliche Grundlagen der Finanzierung

Begleitete Elternschaft ist ein Unterstützungsangebot an der Schnittstelle von Eingliederungshilfe gemäß Sozialgesetzbuch IX und der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII. Die Leistungen aus beiden Bereichen sind grundsätzlich freiwillig und müssen von den (werdenden) Eltern bei den jeweiligen Kostenträgern beantragt werden. Dies sind für die Eingliederungshilfe der Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (kurz: LWL). Für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind die kommunalen Jugendämter zuständig.

Das Schaubild gibt einen Überblick über die Finanzierungsgrundlagen für Begleitete Elternschaft. Es zeigt die Träger, durch die die Unterstützungsbedarfe von Familien, Eltern und Kindern gedeckt sind. Das ist zum einen die Wiedereingliederungshilfe. Träger sind der Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Zum anderen werden die Kinder- und Jugendhilfe genannt. Träger dazu sind die kommunalen Jugendämter.

Bei älteren Kindern in einer Familie ist es auch möglich die Hilfen zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft nach Paragraf 30 Sozialgesetzbuch VIII zu erbringen.

zurück zur Inhaltsangabe

Aufgabe der Jugendhilfe

Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, die Entwicklung junger Menschen und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Da die Eltern laut Grundgesetz die primäre Erziehungsverantwortung tragen, erfolgt dies in erster Linie dadurch, dass die elterliche Erziehungsverantwortung gestärkt, unterstützt und ergänzt wird. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet den für die Erziehung verantwortlichen Eltern hierfür entsprechende Leistungen an. Die Hilfe und Unterstützung kommt nicht einer einzelnen Person, sondern der Lebensgemeinschaft von Eltern beziehungsweise Elternteilen und Kindern oder Jugendlichen zugute (vergleiche Wiesner 2014).

Je nach individueller Situation zielen die Hilfen darauf:
  • die Eltern zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben zu befähigen (zum Beispiel Elternbildung, Elternberatung),
  • die Eltern dabei zu entlasten (zum Beispiel Tagesbetreuung von Kindern),
  • die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen (durch Formen ambulanter Erziehungshilfe) oder
  • dem Kind oder Jugendlichen zeitweise oder auf Dauer außerhalb des Elternhauses förderliche Bedingungen für seine Erziehung zu sichern (in Pflegestellen, Heimen oder anderen Formen des Betreuten Wohnens).

Darüber hinaus ist Aufgabe der Jugendhilfe über die Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu wachen und die Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.

Im Interesse der Eltern mit Lernschwierigkeiten und ihrer Kinder ist eine inklusive Ausgestaltung allgemeiner Angebote, die von vielen Eltern und Familien genutzt werden, wie Elternbildung, Elternberatung und Tagesbetreuung von hoher Bedeutung.

Eltern mit Lernschwierigkeiten benötigen darüber hinaus häufig Angebote in Form von Hilfen zur Erziehung oder auch stationäre Unterstützung zum Beispiel in einer Mutter-/Vater-Kind Einrichtung. Spezielles Wissen und angepasste Formen der Unterstützung sind erforderlich, um Familien mit Eltern mit Lernschwierigkeiten hier angemessen unterstützen und begleiten zu können.

zurück zur Inhaltsangabe

Aufgabe der Eingliederungshilfe

Es ist Aufgabe der Eingliederungshilfe, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Hierzu gehört auch die Möglichkeit, eine eigene Familie zu gründen und zu versorgen: „Da die Eltern-Kind-Beziehung die weitreichendste und existenziellste aller sozialen Bindungen ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.“ (Landessozialgericht NRW vom 23.02.2012 – L 9 SO 26/11). Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gemäß Paragraf 4 Absatz 4 SGB IX gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

zurück zur Inhaltsangabe

Arbeitshilfe Begleitete Elternschaft

Unter dem Menüpunkt Arbeitsmaterialien finden Sie die  Arbeitshilfe Begleitete Elternschaft.pdf mit Informationen für Leistungserbringer aus beiden Bereichen (ambulanten Hilfen zur Erziehung, Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen sowie Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) und Kostenträger (kommunale Jugendämter und Landschaftsverbände) bezüglich Zuständigkeiten, Aufgaben und erforderlichen Schritten, um Unterstützung für Eltern mit Lernschwierigkeiten und ihre Kinder zu organisieren. Es werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe in der Abgrenzung, aber auch ihrer Überschneidung dargestellt. Dabei wird insbesondere auf die Doppelzuständigkeit der Kostenträger an der Schnittstelle eingegangen. Nach der Darstellung der verschiedenen Formen der Unterstützung und deren Finanzierung wird der Weg hin zu einer Unterstützung dargelegt.

zurück zur Inhaltsangabe

Handlungsempfehlungen für Leistungsträger

Die Handlungsempfehlungen für Jugendämter und Landschaftsverbände (Link zum „Handlungsempfehlungen für Jugendämter und Landschaftsverbände.pdf“) haben zum Ziel, fallführende Mitarbeiter*innen der kommunalen Jugendämter und der Landschaftsverbände über die verschiedenen gesetzlichen Ansprüche der Eltern und ihrer Kinder zu informieren. Außerdem wird dargelegt, was Begleitete Elternschaft ausmacht und wie gesetzliche Spielräume in der Bewilligungspraxis genutzt werden können, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollen durch die vorgeschlagenen Verfahren Abläufe vereinfacht und vereinheitlicht werden.

zurück zur Inhaltsangabe

Literaturangaben

Wiesner, Reinhard: Das SGB VIII als Rechtsgrundlage für die Kinder- und Jugendhilfe. In: Macsenaere, M. und andere (2014)

Handbuch der Hilfen zur Erziehung. Lambertus. Seite 46–58